Häufig gestellte Fragen zur Erwerbsteuer
Q1. Werden Bezugsrechte für Neubauten auch zur Wohnungsanzahl gezählt? A. Ja, Bezugsrechte für Neubauten, die nach dem 01.01.2021 erworben wurden, einschließlich Genossenschafts-Einzugsrechten, werden zur Wohnungsanzahl gezählt. Wenn Sie ein Bezugsrecht plus eine bestehende Wohnung halten, gelten Sie als Eigentümer von zwei Wohnungen, und in regulierten Gebieten gilt der erhöhte Satz von 8%. Q2. Unterliegt ein Officetel ebenfalls dem erhöhten Erwerbsteuersatz? A. Wenn ein Officetel zu Wohnzwecken genutzt wird, gilt es als Wohnung, wird in die Wohnungsanzahl eingerechnet und unterliegt der erhöhten Besteuerung. Wird es jedoch zu geschäftlichen Zwecken erworben und genutzt, wird es als gewöhnliche Immobilie statt als Wohnung eingestuft und der normale Erwerbsteuersatz von 4% angewendet. Q3. Zählt man auch dann als einen Haushalt, wenn man mit den Eltern zusammenlebt? A. Wenn die Eltern 60 Jahre oder älter sind oder eine Behinderung haben, können sie als eigener Haushalt anerkannt werden. Sind die Eltern jedoch jünger als 60 Jahre und wirtschaftlich nicht unabhängig, wird der Haushalt zusammengezählt. Q4. Wie wird das Einzugsrecht von Sanierungs- oder Wiederaufbaugenossenschaften berechnet? A. Einzugsrechte von Genossenschaftsmitgliedern werden seit 2021 zur Wohnungsanzahl gezählt. Ein bereits gehaltenes Einzugsrecht plus ein neu gekauftes Einzugsrecht ergibt zwei Wohnungen, sodass in regulierten Gebieten der erhöhte Satz von 8% gilt. Q5. Kann die Erwerbsteuer in Raten gezahlt werden? A. Ja, wenn die Erwerbsteuer KRW 2.5 million übersteigt, kann innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Zahlungsbescheids eine Ratenzahlung beantragt werden. Über KRW 2.5 million bis KRW 5 million sind 2 Raten möglich, über KRW 5 million bis KRW 10 million 3 Raten, über KRW 10 million bis KRW 20 million 4 Raten und über KRW 20 million bis zu 5 Raten. Während der Ratenzahlung werden keine Zinsen berechnet. Q6. Unterliegen auch durch Erbschaft erhaltene Wohnungen der erhöhten Besteuerung? A. Erbschaftswohnungen unterliegen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht der erhöhten Besteuerung, da der normale Satz gilt (Land 0,3%, Wohnung 2,8%). Wenn Sie jedoch eine zusätzliche Wohnung erwerben, während Sie die ererbte Wohnung besitzen, wird auch diese Wohnung zur Wohnungsanzahl gezählt, sodass beim nächsten Kauf der erhöhte Satz angewendet werden kann. Q7. Erhalte ich die Ermäßigung für den Kauf der ersten eigenen Wohnung, wenn ich zuvor zur Miete gewohnt habe? A. Ja, wenn weder Sie noch Ihr Ehepartner jemals eine Wohnung besessen haben, können Sie die Ermäßigung für den Kauf der ersten eigenen Wohnung bis zu KRW 2 million erhalten. Die Dauer des Mietverhältnisses spielt keine Rolle; geprüft wird nur, ob Wohnungseigentum vorhanden war. Q8. Zählen ausländische Immobilien ebenfalls zur Wohnungsanzahl? A. Nein, ausländische Immobilien werden nicht in die koreanische Wohnungsanzahl eingerechnet. Wenn Sie zum Beispiel zwei Wohnungen in den USA besitzen, gilt für Ihren ersten Wohnungskauf in Korea trotzdem der Satz für Eigentümer mit nur einer Wohnung (1 bis 3%). Q9. Unterscheidet sich die Erwerbsteuer zwischen Neubau- und sanierten Wohnungen? A. Der Steuersatz ist gleich, aber bei sanierten Wohnungen kann die Erwerbsteuer sowohl beim Erwerb des Mitglieds- bzw. Bezugsrechts als auch beim Eigentumsübergang nach Fertigstellung anfallen, daher ist Vorsicht geboten. Q10. Was passiert, wenn ich die Erwerbsteuer nicht zahle? A. Wenn Sie nicht innerhalb von 60 Tagen melden und zahlen, fallen eine Strafe wegen Nichtmeldung (20%) und ein Verzugszuschlag für verspätete Zahlung (1 Tag 0.025%, 9.125% pro Jahr) an. Bei langfristigem Rückstand können Immobilien gepfändet und zwangsversteigert werden. Außerdem ist keine Eintragung möglich, sodass sich der Eigentumsübergang verzögert.