🌐 DE

📝 Quellensteuer-Rechner

Berechnet die Quellensteuer auf Honorare und Gebühren für Freelancer und Nebenjobs. Die genaue Steuer inklusive Einkommensteuer und Wiederaufbau-Sondersteuer wird automatisch berechnet.

📅 Quellensteuersätze 2026: bis 1.000.000 Yen 10,21 %, über 1.000.000 Yen 20,42 % (Einkommensteuer + 2,1 % Wiederaufbau-Sondersteuer)
Berechnungsergebnis
Quellensteuerbetrag Nettoauszahlung
Steueraufstellung
Teil bis 1.000.000 Yen · Steuersatz 10,21% Teil über 1.000.000 Yen · Steuersatz 20,42% Quellensteuer gesamt
INFO

Über die Quellensteuer

01

Was ist Quellensteuer: Die zahlende Seite zieht bei der Auszahlung Einkommensteuer und Wiederaufbau-Sondersteuer ab und führt sie an den Staat ab.

Betroffene Honorare und Gebühren:
• Honorar für Manuskripte, Vorträge und Design
• Programmierung und Webdesign
• Beratungsleistungen
• Übersetzungs- und Dolmetschhonorare
• Honorare für sonstige spezialisierte Dienstleistungen

Steuersätze (2026):
• Teil bis 1.000.000 Yen: 10,21% (Einkommensteuer 10% + Wiederaufbau-Sondersteuer 0,21%)
• Teil über 1.000.000 Yen: 20,42% (Einkommensteuer 20% + Wiederaufbau-Sondersteuer 0,42%)

Wiederaufbau-Sondersteuer: Zur Finanzierung des Wiederaufbaus nach dem Erdbeben in Ostjapan werden vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2037 zusätzlich 2,1% der Einkommensteuer erhoben.

Hinweis: Die Verbrauchsteuer ist nicht quellensteuerpflichtig. Enthält der Vergütungsbetrag Verbrauchsteuer, ist nur der Betrag ohne Verbrauchsteuer die Bemessungsgrundlage.

RATGEBER

Der vollständige Quellensteuer-Guide 2026: Steuerberechnung und Steuererklärung für Freelancer und Nebenjobs

01

Grundlagen der Quellensteuer: Das japanische System des Steuerabzugs verstehen

Unter Quellensteuer versteht man das System, bei dem die zahlende Stelle (die zum Einbehalt verpflichtete Partei) bei der Auszahlung Einkommensteuer und Wiederaufbau-Sondersteuer abzieht und im Namen des Empfängers an den Staat abführt. Im Jahr 2026 betrifft das nicht nur Gehälter von Angestellten, sondern auch Honorare und Gebühren für Freelancer und Einzelunternehmer. Ziel dieses Systems ist es, Steuereinnahmen zu sichern und die Steuerzahlung effizient zu machen. Würde der Empfänger die Steuer selbst zahlen, bestünde das Risiko von Versäumnissen oder Zahlungsrückständen; deshalb behält die zahlende Seite sie vorab ein und führt sie ab. Beispiel: Erhält ein freiberuflicher Webdesigner von einem Unternehmen ein Honorar von 500.000 Yen, zieht das Unternehmen 500.000 Yen × 10,21% = 51.050 Yen als Quellensteuer ein, und die tatsächliche Auszahlung beträgt 448.950 Yen. Das Unternehmen führt die 51.050 Yen bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt ab. Welche Honorare und Gebühren quellensteuerpflichtig sind, ist in Artikel 204 des japanischen Einkommensteuergesetzes festgelegt. Dazu gehören vor allem: Honorar für Manuskripte und Vorträge (Autorinnen, Dozenten), Design- und Illustrationshonorare (Designer, Illustratoren), Übersetzungs- und Dolmetschhonorare, Programmierung und Systementwicklung (Ingenieure), Beratungsleistungen, Honorare für Rechtsanwälte, Steuerberater und Sozialversicherungsberater, Auftrittshonorare für Künstler und Models sowie Preisgelder für Sportler. Es gibt aber auch Vergütungen ohne Quellensteuer. Dazu zählen der Verkauf von Waren (z. B. Handmade-Produkte), Mieteinnahmen aus Immobilien, Nebenjobs wie Minijobs oder Teilzeitstellen (die als Arbeitseinkommen getrennt berechnet werden) sowie Zahlungen zwischen Privatpersonen außerhalb von Unternehmen oder Gewerbetreibenden. Die Quellensteuersätze sind 2026 zweistufig. Für den Teil einer einzelnen Zahlung an dieselbe Person bis 1.000.000 Yen gilt 10,21% (Einkommensteuer 10% + Wiederaufbau-Sondersteuer 0,21%), für den Teil über 1.000.000 Yen gilt 20,42% (Einkommensteuer 20% + Wiederaufbau-Sondersteuer 0,42%). Die Wiederaufbau-Sondersteuer wird zur Finanzierung des Wiederaufbaus nach dem Erdbeben von 2011 vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2037 zusätzlich mit 2,1% auf die Einkommensteuer erhoben. Dadurch werden aus den regulären Einkommensteuersätzen von 10% und 20% die Sätze 10,21% und 20,42%. Ab 2038 soll die Wiederaufbau-Sondersteuer entfallen, sodass wieder 10% und 20% gelten. Einbehaltene Steuern haben den Charakter einer Vorauszahlung: Über Jahresausgleich und Steuererklärung wird die endgültige Steuer berechnet und zu viel oder zu wenig gezahlte Steuer ausgeglichen. Bei hohen Abzügen oder betrieblichen Ausgaben kann ein Teil der einbehaltenen Steuer erstattet werden.

02

Quellensteuersätze und Berechnung 2026: Regeln für 10,21% und 20,42%

Die Berechnung der Quellensteuer ist ein progressives System, bei dem je nach Vergütung unterschiedliche Steuersätze angewendet werden. Wer die genaue Berechnung versteht, kann die Nettoauszahlung besser einschätzen und Rechnungsbeträge passend festlegen. Berechnung für Vergütungen bis 1.000.000 Yen: Vergütung × 10,21% = Quellensteuer. Beispiel: Bei einem Manuskripthonorar von 300.000 Yen ergibt 300.000 Yen × 10,21% = 30.630 Yen Quellensteuer, Netto = 300.000 Yen - 30.630 Yen = 269.370 Yen. Bei einem Designhonorar von 500.000 Yen ergibt 500.000 Yen × 10,21% = 51.050 Yen Quellensteuer, Netto = 500.000 Yen - 51.050 Yen = 448.950 Yen. Bei genau 1.000.000 Yen ergibt 1.000.000 Yen × 10,21% = 102.100 Yen Quellensteuer, Netto = 1.000.000 Yen - 102.100 Yen = 897.900 Yen. Berechnung für Vergütungen über 1.000.000 Yen: Teil bis 1.000.000 Yen × 10,21% + Teil über 1.000.000 Yen × 20,42% = Quellensteuer. Bei einem Vortragshonorar von 1.500.000 Yen gilt: Teil 1.000.000 Yen: 1.000.000 Yen × 10,21% = 102.100 Yen, Teil 500.000 Yen: 500.000 Yen × 20,42% = 102.100 Yen, Quellensteuer gesamt = 102.100 Yen + 102.100 Yen = 204.200 Yen, Netto = 1.500.000 Yen - 204.200 Yen = 1.295.800 Yen. Bei Beratungsleistungen über 2.000.000 Yen gilt: Teil 1.000.000 Yen: 1.000.000 Yen × 10,21% = 102.100 Yen, Teil 1.000.000 Yen: 1.000.000 Yen × 20,42% = 204.200 Yen, Quellensteuer gesamt = 102.100 Yen + 204.200 Yen = 306.300 Yen, Netto = 2.000.000 Yen - 306.300 Yen = 1.693.700 Yen. Bei Systementwicklungsleistungen über 5.000.000 Yen gilt: Teil 1.000.000 Yen: 1.000.000 Yen × 10,21% = 102.100 Yen, Teil 4.000.000 Yen: 4.000.000 Yen × 20,42% = 816.800 Yen, Quellensteuer gesamt = 102.100 Yen + 816.800 Yen = 918.900 Yen, Netto = 5.000.000 Yen - 918.900 Yen = 4.081.100 Yen. Wichtig ist auch die Behandlung der Verbrauchsteuer. Quellensteuer wird nur auf das Honorar selbst berechnet, nicht auf die Verbrauchsteuer. Ist die Verbrauchsteuer im Betrag enthalten, ist der Betrag ohne Verbrauchsteuer die Bemessungsgrundlage. Beispiel: Bei einem Bruttohonorar von 550.000 Yen inklusive 10% Verbrauchsteuer gilt: Nettobetrag = 550.000 Yen ÷ 1,10 = 500.000 Yen, Quellensteuer = 500.000 Yen × 10,21% = 51.050 Yen, Verbrauchsteuer = 50.000 Yen, Nettoauszahlung = 550.000 Yen - 51.050 Yen = 498.950 Yen. Wird die Verbrauchsteuer auf der Rechnung nicht ausgewiesen oder ist die Trennung unklar, kann die gesamte Bruttosumme als Grundlage dienen. Deshalb sollte auf Rechnungen unbedingt stehen: "Honorar: 500.000 Yen, Verbrauchsteuer: 50.000 Yen, Gesamt: 550.000 Yen, Quellensteuer: 51.050 Yen (500.000 Yen × 10,21%), Auszahlungsbetrag: 498.950 Yen".

03

Einbehaltspflichtige und Begünstigte: Wer behält ein, und wer wird einbehalten?

Beim Quellensteuersystem muss man genau verstehen, wer zum Einbehalt verpflichtet ist und wer davon betroffen ist. Die zum Einbehalt verpflichtete Partei ist jede juristische Person, die einer Privatperson Honorare oder Gebühren zahlt (z. B. Aktiengesellschaften, GmbHs und NPOs) sowie Einzelunternehmer, die regelmäßig Gehälter an mindestens zwei Mitarbeitende zahlen. Hat ein Einzelunternehmer jedoch keine Mitarbeitenden (nur sich selbst) oder nur mitarbeitende Familienangehörige, besteht für Honorare und Gebühren keine Quellensteuerpflicht (Gehälter sind gesondert zu behandeln). Beispiel: Wenn Firma A (eine juristische Person) einem freiberuflichen Designer B ein Honorar von 500.000 Yen zahlt, zieht Firma A als einbehaltspflichtige Partei 51.050 Yen ein und zahlt 448.950 Yen aus. Wenn Einzelunternehmer C (3 Mitarbeitende) der freiberuflichen Autorin D 300.000 Yen zahlt, zieht C 30.630 Yen ein und zahlt 269.370 Yen aus. Wenn Einzelunternehmer E (keine Mitarbeitenden, nur er selbst) dem freiberuflichen Programmierer F 500.000 Yen zahlt, besteht keine Quellensteuerpflicht, daher werden die vollen 500.000 Yen ausgezahlt (F versteuert später per Steuererklärung). Die begünstigte bzw. betroffene Seite sind Privatpersonen, die von Unternehmen oder Einzelunternehmern Honorare und Gebühren erhalten (Freelancer, Angestellte mit Nebenjob, Einzelunternehmer). Vergütungen, die eine juristische Person erhält, unterliegen nicht der Quellensteuer (Besteuerung über die Körperschaftsteuer). Als Ausnahme können einige berufsständische Gesellschaften, etwa Anwalts- oder Steuerberatungsgesellschaften, quellensteuerpflichtig sein. Schwierige Fälle: Wenn ein Angestellter mit Nebenjob Geld von seinem Arbeitgeber erhält, wird die Zahlung vom Hauptarbeitgeber als Arbeitseinkommen versteuert (getrennt von der Quellensteuer auf Honorare). Erhält derselbe Angestellte von einem anderen Unternehmen Nebenjob-Honorare, werden diese als Vergütung mit 10,21% oder 20,42% quellensteuerpflichtig. Erhält ein Einzelunternehmer Zahlungen unter seinem Geschäfts- bzw. Handelsnamen, gilt das als Zahlung an die Person und ist quellensteuerpflichtig. Ist die Tätigkeit jedoch als Kapitalgesellschaft organisiert (z. B. Aktiengesellschaft), fällt keine Quellensteuer an (Geschäfte zwischen juristischen Personen). Bei Crowdsourcing-Plattformen wie Lancers, CrowdWorks oder Coconala behält die Plattformbetreiberin als einbehaltspflichtige Partei die Quellensteuer ein. Da die Steuer bereits bei der Auszahlung abgezogen wird, erhält der Auftragnehmer den Nettobetrag. Die einbehaltende Partei muss die einbehaltene Steuer grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abführen. Beispiel: Quellensteuer auf im Januar gezahlte Honorare ist bis zum 10. Februar abzuführen. Kleine Betriebe mit regelmäßig weniger als 10 Beschäftigten können die Sonderregelung für Zahlungsfristen beantragen und dann zweimal jährlich abführen (für Januar bis Juni bis zum 10. Juli, für Juli bis Dezember bis zum 20. Januar des Folgejahres). Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge bzw. Zuschläge für Nichtabführung (10%, bei freiwilliger Nachzahlung 5%) sowie Verzugszinsen (jährlich 7,3% bis 14,6%) an.

04

Quellensteuerbescheinigung und Zahlungsbericht: Wichtige Unterlagen zum Jahresende richtig lesen

Zu den wichtigen Dokumenten rund um die Quellensteuer gehören die Quellensteuerbescheinigung und der Zahlungsbericht; beide haben unterschiedliche Zwecke und Zielgruppen. Die Quellensteuerbescheinigung für Arbeitseinkommen ist ein Dokument, das Angestellte am Jahresende oder beim Austritt vom Unternehmen erhalten. Es enthält das jährliche Gesamtgehalt, die einbehaltene Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und verschiedene Abzüge. Sie wird für die Steuererklärung benötigt (etwa bei Nebenjobs) und dient auch als Einkommensnachweis, etwa bei der Prüfung eines Wohnungsbaudarlehens. Arbeitgeber müssen sie allen Mitarbeitenden ausstellen; üblich ist die Ausgabe zwischen Dezember und Januar des Folgejahres. Das Formular heißt "Quellensteuerbescheinigung zum Arbeitseinkommen" (für das Finanzamt und für den Arbeitnehmer). Der Zahlungsbericht für Honorare und Gebühren ist ein Dokument, das Freelancer und Einzelunternehmer von Unternehmen erhalten können, aber nicht müssen. Er enthält das Jahresgesamthonorar und die einbehaltene Einkommensteuer. Er dient als Referenz für die Steuererklärung, ist aber nicht verpflichtend (bei sauberer Buchführung ist die Erklärung auch ohne Zahlungsbericht möglich). Unternehmen müssen ihn beim Finanzamt einreichen, wenn ein bestimmter Jahresbetrag überschritten wird (oft 50.000 Yen), sind aber nicht verpflichtet, ihn an die Empfängerin bzw. den Empfänger auszuhändigen. Deshalb stellen viele Unternehmen keinen Zahlungsbericht aus, und Freelancer müssen ihre Unterlagen selbst führen. Das Formular heißt "Zahlungsbericht zu Honoraren, Gebühren, Verträgen und Preisgeldern". Enthalten sind: Empfängerin bzw. Empfänger (Name, Adresse, persönliche Nummer), Zahlbetrag (Jahresgesamtbetrag der Honorare, netto), einbehaltene Steuer (Summe der im Jahr einbehaltenen Steuer), Zahler (Firmenname, Adresse, Unternehmensnummer). Beispiel: Erhält ein freiberuflicher Designer im Jahr 2024 von Firma A zwölfmal je 200.000 Yen, also insgesamt 2.400.000 Yen, dann beträgt der Zahlbetrag 2.400.000 Yen und die Quellensteuer 102.100 Yen für den Teil bis 1.000.000 Yen plus 285.880 Yen für den Teil über 1.000.000 Yen, insgesamt also 387.980 Yen. Diese Angaben werden im Zahlungsbericht aufgeführt und von Firma A bis Ende Januar des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht (Aushändigung an die betroffene Person optional). Für Freelancer gilt: Auch wenn kein Zahlungsbericht ankommt, müssen die eigenen Unterlagen, Excel-Listen oder Rechnungsabschriften zur Erfassung von Gesamtvergütung und Quellensteuer gepflegt werden. Bei mehreren Auftraggebern werden die Honorare und einbehaltenen Steuern aller Kunden gemeinsam in der Steuererklärung angegeben. Kurz zusammengefasst: Die Quellensteuerbescheinigung betrifft Angestellte (Arbeitseinkommen), der Zahlungsbericht betrifft Freelancer (Vergütungseinkommen). Ausstellungspflichten: Die Quellensteuerbescheinigung ist für alle verpflichtend, der Zahlungsbericht muss nur dem Finanzamt ab einer bestimmten Summe gemeldet werden; die Aushändigung an die betroffene Person ist freiwillig. In der Steuererklärung ist die Quellensteuerbescheinigung ein Pflichtdokument (bei e-Tax nicht nötig), der Zahlungsbericht muss nicht beigefügt werden (nur Referenz). Praktisch gilt: Wenn kein Zahlungsbericht kommt, ist das kein Grund zur Sorge. Solange Sie Ihre Bücher führen, ist alles in Ordnung. Ist die Höhe der einbehaltenen Steuer unklar, berechnen Sie 10,21% oder 20,42% je Vergütung oder fragen Sie den Auftraggeber nach.

05

Abrechnung der Quellensteuer in der Steuererklärung: So erhalten Sie Erstattungen und vermeiden Fehler

Einbehaltene Steuer ist eine Vorauszahlung: In der Steuererklärung wird die endgültige Einkommensteuer berechnet und die Differenz ausgeglichen. In vielen Fällen erhalten Freelancer und Nebenjobber wegen Abzügen oder Ausgaben eine Erstattung. Der grundlegende Ablauf der Steuererklärung ist: Jahresumsatz zusammenrechnen (Gesamthonorare), notwendige Betriebsausgaben berechnen (geschäftsbezogene Ausgaben), Einkommen ermitteln (Umsatz - Kosten), Einkommensteuerabzüge abziehen (Grundfreibetrag 480.000 Yen, Sozialversicherungsbeiträge, medizinische Kosten usw.), steuerpflichtiges Einkommen berechnen (Einkommen - Abzüge), den Steuersatz anwenden und die Steuer berechnen (steuerpflichtiges Einkommen × Steuersatz), Steuerermäßigungen abziehen (z. B. Wohnungsdarlehensabzug) und schließlich die bereits einbehaltene Steuer abziehen. Das Ergebnis ist entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung. Beispiel: Steuererklärung einer freiberuflichen Autorin. Jährliches Honorar: 3.000.000 Yen, Quellensteuer: 306.300 Yen (1.000.000 Yen × 10,21% + 2.000.000 Yen × 20,42%), Ausgaben: 800.000 Yen (Computer, Bücher, Recherchekosten, Kommunikation usw.), Einkommen: 3.000.000 Yen - 800.000 Yen = 2.200.000 Yen, Abzüge: Grundfreibetrag 480.000 Yen + Sozialversicherungsbeiträge 600.000 Yen = 1.080.000 Yen, steuerpflichtiges Einkommen: 2.200.000 Yen - 1.080.000 Yen = 1.120.000 Yen, Einkommensteuer: 1.120.000 Yen × 5% = 56.000 Yen (Steuersatz 5% bis 1.950.000 Yen), Wiederaufbau-Sondersteuer: 56.000 Yen × 2,1% = 1.176 Yen, Gesamtsteuer: 56.000 Yen + 1.176 Yen = 57.176 Yen, bereits einbehalten: 306.300 Yen, Erstattung: 306.300 Yen - 57.176 Yen = 249.124 Yen. In diesem Fall werden etwa 250.000 Yen erstattet. Fall eines Angestellten mit Nebenjob: Hauptgehalt 6.000.000 Yen (bereits durch Jahresausgleich versteuert), Nebeneinkommen 1.000.000 Yen (Quellensteuer 102.100 Yen), Nebenausgaben 200.000 Yen, Gehaltseinkommen: 6.000.000 Yen (nach Arbeitnehmerpauschbetrag) × 0,8 = 4.800.000 Yen (grob geschätzt), Einkünfte aus Selbständigkeit: 1.000.000 Yen - 200.000 Yen = 800.000 Yen, Gesamteinkommen: 4.800.000 Yen + 800.000 Yen = 5.600.000 Yen, Abzüge: Grundfreibetrag 480.000 Yen + Sozialversicherungsbeiträge 1.000.000 Yen = 1.480.000 Yen, steuerpflichtiges Einkommen: 5.600.000 Yen - 1.480.000 Yen = 4.120.000 Yen, Einkommensteuer: 4.120.000 Yen × 20% - 427.500 Yen = 396.500 Yen (Steuersatz 20% für 3.300.000 bis 6.950.000 Yen), Wiederaufbau-Sondersteuer: 396.500 Yen × 2,1% = 8.327 Yen, Gesamtsteuer: 396.500 Yen + 8.327 Yen = 404.827 Yen, bereits einbehalten im Hauptjob: 350.000 Yen (angenommen), bereits einbehalten im Nebenjob: 102.100 Yen, Quellensteuer gesamt: 452.100 Yen, Erstattung: 452.100 Yen - 404.827 Yen = 47.273 Yen. Auch bei Nebenjobs gibt es oft eine Erstattung, wenn Ausgaben korrekt angesetzt werden. Typische Fälle für Erstattungen: hohe Ausgaben (das tatsächliche Einkommen ist niedriger als bei der Einbehaltung angenommen), hohe Abzüge (Sozialversicherung, medizinische Kosten, Spenden, Wohnungsdarlehen usw.) und niedriges steuerpflichtiges Einkommen (die Quellensteuer wird pauschal mit 10,21% oder 20,42% erhoben, während der tatsächliche Steuersatz bei 5% beginnt, daher erhalten Geringverdienende oft mehr zurück). Wichtig: Ohne Steuererklärung gibt es keine Erstattung. Viele glauben, eine Steuererklärung sei unnötig, weil bereits Quellensteuer einbehalten wurde, aber für eine Erstattung muss sie zwingend abgegeben werden. Die Abgabefrist ist in der Regel vom 16. Februar bis 15. März des Folgejahres; die Erstattungserklärung ist schon ab Januar möglich und kann bis zu fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden.

06

Rechnungen richtig schreiben und Quellensteuer ausweisen: Pflichtwissen für Freelancer

Damit die Quellensteuer korrekt behandelt wird, sollten Rechnungen den Quellensteuerbetrag klar ausweisen und den Auszahlungsbetrag eindeutig machen. Ein passendes Rechnungsformat sieht so aus: Basisdaten: Empfänger (z. B. ○○Aktiengesellschaft z. Hd.), Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Zahlungsfrist, Kontoverbindung. Leistungsaufstellung: Leistungsbeschreibung (z. B. Webdesign für eine Website), Honorar (netto): 500.000 Yen, Verbrauchsteuer (10%): 50.000 Yen, Zwischensumme (brutto): 550.000 Yen. Quellensteuer berechnen und ausweisen: Quellensteuer: 51.050 Yen, Formel: 500.000 Yen (Honorar netto) × 10,21% = 51.050 Yen, Auszahlungsbetrag: 498.950 Yen, Formel: 550.000 Yen (Bruttosumme) - 51.050 Yen (Quellensteuer) = 498.950 Yen. Wichtig ist: Die Quellensteuer wird auf das Nettobetragshonorar berechnet (Verbrauchsteuer zählt nicht mit). Wer den Quellensteuerbetrag auf der Rechnung angibt, reduziert Fehlberechnungen auf der Zahlseite. Wird der Auszahlungsbetrag klar ausgewiesen, lässt sich der Zahlungseingang leichter prüfen. Ist die Behandlung der Verbrauchsteuer unklar (z. B. Bruttorechnung oder keine gesonderte Ausweisung), kann die Zahlungseite den Gesamtbruttobetrag als Bemessungsgrundlage verwenden. Deshalb sollte der Nettobetrag immer klar angegeben werden. Beispiel für ein Honorar über 1.000.000 Yen: Leistung: Systementwicklung, Honorar netto: 1.500.000 Yen, Verbrauchsteuer (10%): 150.000 Yen, Zwischensumme (brutto): 1.650.000 Yen, Quellensteuer: 204.200 Yen, Formel: 1.000.000 Yen × 10,21% = 102.100 Yen, 500.000 Yen × 20,42% = 102.100 Yen, gesamt = 204.200 Yen, Auszahlungsbetrag: 1.445.800 Yen. Bei Projekten über mehrere Monate kann sich der Quellensteuerbetrag ändern, je nachdem, ob monatlich oder gesammelt abgerechnet wird. Beispiel: Bei einem Auftrag von 300.000 Yen pro Monat über 3 Monate = 900.000 Yen gilt bei monatlicher Abrechnung: Monat 1: 300.000 Yen × 10,21% = 30.630 Yen, Monat 2: 300.000 Yen × 10,21% = 30.630 Yen, Monat 3: 300.000 Yen × 10,21% = 30.630 Yen, Quellensteuer gesamt: 91.890 Yen. Bei Sammelrechnung: 900.000 Yen × 10,21% = 91.890 Yen, Quellensteuer gesamt: 91.890 Yen. In diesem Fall ist es gleich, aber wenn die 1.000.000-Yen-Grenze überschritten wird, entstehen Unterschiede. Beispiel: Bei 500.000 Yen pro Monat über 3 Monate = 1.500.000 Yen ergibt monatliche Abrechnung: pro Monat 500.000 Yen × 10,21% = 51.050 Yen, Quellensteuer gesamt: 153.150 Yen. Bei Sammelrechnung: 1.000.000 Yen × 10,21% = 102.100 Yen + 500.000 Yen × 20,42% = 102.100 Yen, Quellensteuer gesamt: 204.200 Yen. Differenz: 204.200 Yen - 153.150 Yen = 51.050 Yen mehr werden einbehalten. Deshalb kann es bei großen Beträgen sinnvoll sein, in Teilrechnungen abzurechnen (wobei die endgültige Steuer in der Steuererklärung ohnehin ausgeglichen wird). Zur Unterstützung bei Rechnungen eignen sich Buchhaltungsprogramme wie freee, Money Forward oder Yayoi, die die Quellensteuer automatisch berechnen. Auch spezielle Rechnungs-Tools wie Misoca oder Rakuraku Meisai unterstützen Quellensteuer. Mit Excel-Vorlagen können Sie Formeln hinterlegen und automatisch rechnen lassen.

07

Vergütungen ohne Quellensteuer und Sonderfälle: Besondere Fälle, die man kennen sollte

Vergütungen, die der Quellensteuer unterliegen, sind im Einkommensteuergesetz abschließend aufgelistet; alles, was nicht darunterfällt, ist nicht quellensteuerpflichtig. Außerdem gibt es Sonderfälle. Zu den wichtigsten Vergütungen ohne Quellensteuer gehören Einnahmen aus dem Warenverkauf (Handmade-Produkte, Reselling, Weiterverkauf usw.). Diese werden zwar als Veräußerungs- oder Betriebseinkünfte in der Steuererklärung angegeben, sind aber nicht quellensteuerpflichtig. Auch Mieteinnahmen aus Immobilien (z. B. Wohnungen oder Parkplätze) werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, unterliegen aber nicht der Quellensteuer (mit einigen Ausnahmen, etwa wenn eine juristische Person von einer Privatperson Immobilien anmietet). Gewinne aus Aktien, FX und Kryptowährungen (Veräußerungs- oder sonstige Einkünfte) werden ebenfalls nicht einbehalten und per Steuererklärung versteuert (mit Ausnahme von Aktien im Konto mit Quellensteuer). Werbeeinnahmen von YouTube oder Blogs (z. B. Google AdSense) stammen häufig von ausländischen Unternehmen und werden daher nicht quellensteuerpflichtig einbehalten; sie werden in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte angegeben. Auch Erträge aus Crowdfunding werden als Schenkung oder Verkauf behandelt und sind nicht quellensteuerpflichtig. Bei Geschäften zwischen Privatpersonen (z. B. Mercari, Yahoo Auctions) besteht keine Quellensteuerpflicht, wenn Privatpersonen an Privatpersonen zahlen. Werden solche Aktivitäten jedoch regelmäßig und wiederholt durchgeführt, kann eine Erklärung als Betriebseinkommen erforderlich sein. Vergütungen an Einzelunternehmer ohne Mitarbeitende werden ebenfalls nicht einbehalten, wenn die zahlende Seite keine Mitarbeitenden hat (nur die eigene Person oder nur mitarbeitende Familienangehörige). Die empfangende Seite versteuert später in der Steuererklärung. Zu den Sonderfällen gehören Zahlungen bis 50.000 Yen an dieselbe Person in einer einzelnen Zahlung (gilt nicht bei laufenden Zahlungen), separat erstattete Reise- und Übernachtungskosten bei Vorträgen (tatsächliche Fahrt- und Unterkunftskosten sind nicht quellensteuerpflichtig) sowie Vergütungen an im Ausland ansässige Personen. Bei Zahlungen an Nichtansässige gelten andere Quellensteuerregeln; hier wird typischerweise 20,42% einbehalten. Wurde versehentlich Quellensteuer einbehalten, obwohl sie nicht hätte einbehalten werden müssen, sollte die zahlende Seite kontaktiert und um Korrektur gebeten werden. Ist die Steuer bereits beim Finanzamt angemeldet und abgeführt, kann die empfangende Seite den Betrag in der Steuererklärung als Quellensteuer ansetzen und eine Erstattung erhalten. Ein Hinweis auf der Rechnung wie "Diese Vergütung unterliegt nicht der Quellensteuer" kann Fehlabzüge verhindern. Wenn unklar ist, ob Quellensteuer anfällt, hilft Folgendes: prüfen, ob der Fall unter die aufgelisteten Tatbestände in Artikel 204 des Einkommensteuergesetzes fällt; prüfen, ob die zahlende Seite überhaupt eine Quellensteuerpflicht hat (Juristische Person oder Einzelunternehmer mit Mitarbeitenden); Steuerberater oder Finanzamt fragen (das Finanzamt berät kostenlos); und die automatische Prüffunktion von Buchhaltungssoftware nutzen (freee, Money Forward usw. ordnen die Vergütungsart oft automatisch zu).

08

Steuertipps für Freelancer und Nebenjobs: Legale Wege zur Minimierung der Quellensteuer

Quellensteuer lässt sich nicht vermeiden, aber durch korrekte Ausgabenverbuchung und Abzüge in der Steuererklärung kann die endgültige Steuerlast deutlich sinken. Um Ausgaben maximal geltend zu machen, können alle geschäftsbezogenen Kosten eines Freelance-Betriebs angesetzt werden. Typische Ausgaben sind Kommunikationskosten (Internet, Smartphone; bei Homeoffice anteilig), Computer und Software (unter 100.000 Yen voll absetzbar, darüber Abschreibung), Bücher und Lernmaterial (fachliche Bücher, Online-Kurse), Fahrtkosten (Meetings, Recherchen, Seminare), Bewirtungskosten (Essen mit Kunden, kleine Aufmerksamkeiten), Miete und Nebenkosten (bei Homeoffice anteilig nach Nutzungsanteil, z. B. 30% als Betriebsausgabe) sowie Verbrauchsmaterialien (Büromaterial, Druckertinte, Visitenkarten usw.). Auch Angestellte mit Nebenjob können die damit verbundenen Ausgaben ansetzen. Ausgaben des Hauptjobs (Arbeitseinkommen) sind jedoch nur über den Sonderausgabenabzug für bestimmte Aufwendungen anerkennbar. Wer die blaue Steuererklärung nutzt, kann nach Abgabe des Antrags auf Anerkennung der blauen Steuererklärung einen Sonderabzug von bis zu 650.000 Yen (bei e-Tax) oder 550.000 Yen (Papiersteuererklärung) erhalten. Beispiel: Bei einem Einkommen von 3.000.000 Yen gilt bei der weißen Steuererklärung: steuerpflichtiges Einkommen = 3.000.000 Yen - Grundfreibetrag 480.000 Yen = 2.520.000 Yen, Steuer = 2.520.000 Yen × 10% - 97.500 Yen = 154.500 Yen. Bei der blauen Steuererklärung: steuerpflichtiges Einkommen = 3.000.000 Yen - blauer Abzug 650.000 Yen - Grundfreibetrag 480.000 Yen = 1.870.000 Yen, Steuer = 1.870.000 Yen × 5% = 93.500 Yen. Ersparnis: 154.500 Yen - 93.500 Yen = 61.000 Yen. Weitere Vorteile der blauen Steuererklärung sind: Verlustvortrag über 3 Jahre (ein Verlust dieses Jahres kann mit Gewinnen der Folgejahre verrechnet werden), Vergütungen an Familienangehörige als Betriebsausgabe ansetzen (mitarbeitende Familienangehörige) und Wirtschaftsgüter unter 300.000 Yen sofort vollständig absetzen. Auch bei den Einkommensteuerabzügen sollte nichts vergessen werden: Grundfreibetrag (480.000 Yen, für alle), Sozialversicherungsbeiträge (Nationalrente und nationale Krankenversicherung, vollständig absetzbar), Lebensversicherungsabzug (bis 120.000 Yen), Erdbebenversicherungsabzug (bis 50.000 Yen), medizinische Ausgaben (über 100.000 Yen pro Jahr), Spendenabzug (z. B. Furusato Nozei) sowie Abzug für Kleinunternehmensförderung und ähnliche Beiträge (iDeCo, Small Enterprise Mutual Aid, vollständig absetzbar und zugleich Altersvorsorge). iDeCo ist besonders effektiv: Bei monatlich 20.000 Yen Beitrag (240.000 Yen pro Jahr) sinkt das steuerpflichtige Einkommen von 3.000.000 Yen auf 2.760.000 Yen; bei 10% Steuersatz bedeutet das 24.000 Yen Steuerersparnis, und auch die Erträge sind steuerfrei. Bei Steuerermäßigungen ist der Wohnungsdarlehensabzug nützlich (0,7% des Restdarlehens am Jahresende, maximal 350.000 Yen pro Jahr, über 10 Jahre). Das ist kein Einkommensteuerabzug, sondern eine direkte Steuerermäßigung, also besonders wirksam. Auch Furusato Nozei ist sinnvoll: Mit effektiv 2.000 Yen Eigenanteil erhalten Sie Prämien und über den Spendenabzug eine Steuererstattung. Bei einem Einkommen von 5.000.000 Yen können etwa bis zu 60.000 Yen gespendet werden; 58.000 Yen werden dabei angerechnet.

09

Probleme mit der Quellensteuer und Lösungen: Häufige Fehler und wie man sie behebt

Rund um die Quellensteuer gibt es überraschend viele Probleme, und sie sollten korrekt behandelt werden. Wenn Quellensteuer hätte einbehalten werden müssen, aber nicht einbehalten wurde, hat die zahlende Seite möglicherweise ihre Pflicht nicht gekannt oder vergessen. Lösung: Die empfangende Seite (Freelancer) gibt den gesamten Betrag in der Steuererklärung als Einkommen an und zahlt die Steuer selbst. Auch ohne Einbehalt bleibt die Steuerpflicht bestehen. Merkt die zahlende Seite den Fehler später, drohen Nachforderungen (Säumniszuschlag 10%); ein früher Hinweis ist also hilfreich. Für die empfangende Seite gibt es dabei normalerweise keine Strafe, solange die Steuererklärung korrekt ist. Wenn der Quellensteuerbetrag falsch ist (zu hoch oder zu niedrig), sind typische Ursachen: Berechnung mit Bruttobeträgen statt Nettobeträgen, falsche Behandlung des Anteils über 1.000.000 Yen (z. B. alles mit 20,42% berechnet) oder nur 10% statt 10,21% angesetzt (Wiederaufbau-Sondersteuer vergessen). Lösung: Eine korrigierte Rechnung mit der richtigen Formel und den richtigen Beträgen ausstellen. Ist bereits gezahlt worden, sollte die zahlende Seite um Korrektur und Erstattung bzw. Nachzahlung der Differenz gebeten werden. Wenn das nicht möglich ist, wird in der Steuererklärung der tatsächlich einbehaltene Betrag angegeben; Über- oder Unterzahlung wird dort ausgeglichen (zu viel einbehalten = Erstattung, zu wenig einbehalten = Nachzahlung). Wenn kein Zahlungsbericht ankommt oder die Beträge nicht stimmen, ist das nicht ungewöhnlich, denn Unternehmen sind nicht verpflichtet, ihn an die betroffene Person auszuhändigen. Lösung: Die eigenen Unterlagen (Rechnungsabschriften, Zahlungseingänge) nutzen, um Einkommen und Quellensteuer zu verwalten. Der Zahlungsbericht muss der Steuererklärung nicht beigefügt werden, daher ist sein Fehlen kein Problem. Stimmen die Beträge nicht, gleichen Sie sie mit Ihren eigenen Aufzeichnungen ab und fragen Sie bei Fehlern den Auftraggeber nach. Wenn die Quellensteuer nicht erstattet wird, sind die häufigsten Ursachen: keine Steuererklärung abgegeben (ohne Erklärung keine Erstattung), den Quellensteuerbetrag nicht in der Erklärung eingetragen oder die tatsächliche Steuer ist höher als die einbehaltene Steuer (dann gibt es statt Erstattung eine Nachzahlung). Lösung: Unbedingt eine Steuererklärung abgeben (Erstattungsanträge sind ab Januar möglich und bis zu 5 Jahre rückwirkend). Tragen Sie den korrekten Betrag in das Feld "Quellensteuer" der Steuererklärung ein. Bei e-Tax wird die Erstattung meist in etwa 2 Wochen überwiesen, bei Papiererklärung in 1 bis 2 Monaten. Hat der Auftraggeber die einbehaltene Steuer nicht ans Finanzamt abgeführt, trägt die empfangende Seite dafür keine direkte Verantwortung. Wenn Sie in der Steuererklärung Quellensteuer angeben, müssen es tatsächlich einbehaltene Beträge sein; nicht einbehaltene Beträge dürfen nicht angegeben werden. Lösung: Den Auftraggeber zur Zahlung anhalten. Wenn das Finanzamt nachfragt, die Situation offen erklären. In der Steuererklärung nur tatsächlich einbehaltene Beträge angeben, da sonst eine falsche Angabe entsteht. Quellensteuer bei Aufträgen aus dem Ausland: Bei Auftraggebern in Japan gelten die normalen Quellensteuerregeln (10,21% oder 20,42%). Bei ausländischen Auftraggebern (Nichtansässige und ausländische Unternehmen) besteht grundsätzlich keine Quellensteuerpflicht, außer es gibt eine Betriebsstätte in Japan. Lösung: Ausländische Einnahmen werden häufig nicht einbehalten; deshalb den vollen Betrag in der Steuererklärung angeben und die Steuer nachzahlen. Das gilt auch bei Zahlungen über PayPal usw.

10

So nutzen Sie den Quellensteuer-Rechner: Praktische Anwendungen im Business-Alltag

Der Quellensteuer-Rechner ist ein starkes Werkzeug, das den Alltag von Freelancern und Buchhaltungsmitarbeitenden effizienter macht. Bei Honorarangeboten von Freelancern kann man sofort die tatsächliche Nettoauszahlung berechnen, wenn ein Kunde sagt: "Das Budget liegt bei 500.000 Yen". Bei einem Budget von 500.000 Yen brutto gilt: Nettobetrag = 500.000 ÷ 1,10 = 454.545 Yen, Quellensteuer = 454.545 × 10,21% = 46.409 Yen, Verbrauchsteuer = 45.455 Yen, Nettoauszahlung = 500.000 - 46.409 = 453.591 Yen. Mit dem Rechner lässt sich sofort prüfen, ob das innerhalb des Budgets liegt. Umgekehrt kann man auch den nötigen Rechnungsbetrag zurückrechnen, wenn man 500.000 Yen netto erhalten möchte: 500.000 Yen netto entsprechen vor Quellensteuer etwa 557.000 Yen und inklusive Verbrauchsteuer etwa 613.000 Yen, also kann man sagen: "Ich brauche ein Budget von 610.000 Yen." Bei Einnahmesimulationen für mehrere Aufträge kann ein Freelancer mit Verträgen bei Firma A über 200.000 Yen pro Monat, Firma B über 150.000 Yen pro Monat und Firma C über 100.000 Yen pro Monat die monatliche Quellensteuer, die Nettoauszahlung sowie die jährlichen Einkünfte und Steuern berechnen. Monatlich 450.000 Yen × 12 Monate = 5.400.000 Yen, Quellensteuer = etwa 550.000 Yen, Netto = etwa 4.850.000 Yen. Zusätzlich lassen sich Betriebsausgaben und Abzüge einbeziehen, um die endgültige Steuerlast zu prognostizieren. Im Zahlungsmanagement von Unternehmen berechnet die Buchhaltung bei der Bezahlung externer Dienstleister die korrekte Quellensteuer und legt den Überweisungsbetrag fest. Beispiel: Bei einem Designhonorar von 300.000 Yen beträgt die Quellensteuer 30.630 Yen und der Überweisungsbetrag 269.370 Yen. Bei mehreren externen Partnern können Sie den Rechner für eine Sammelberechnung nutzen und Fehler vermeiden. Bei der jährlichen Prognose der Quellensteuer können Freelancer mit einem durchschnittlichen Monatsumsatz von 500.000 Yen ihre Quellensteuer für das Jahr schätzen und die Erstattung aus der Steuererklärung berechnen. Bei 6.000.000 Yen pro Jahr gilt: Quellensteuer = 1.000.000 Yen × 10,21% + 5.000.000 Yen × 20,42% = 102.100 + 1.021.000 = 1.123.100 Yen. Rechnet man mit 1.500.000 Yen Ausgaben und 1.200.000 Yen Abzügen, ergibt sich ein steuerpflichtiges Einkommen von 6.000.000 - 1.500.000 - 1.200.000 = 3.300.000 Yen, die tatsächliche Steuer liegt bei etwa 200.000 Yen (grobe Schätzung), und die Erstattung beträgt rund 1.120.000 Yen - 200.000 Yen = etwa 920.000 Yen. Diese Erstattung kann als Betriebskapital eingeplant werden. Für eine effizientere Rechnungserstellung prüft man mit dem Rechner die Quellensteuer und trägt den exakten Betrag in die Rechnung ein. Besonders bei Beträgen über 1.000.000 Yen passieren ohne Rechner leicht Fehler. Bei einem Honorar von 1.200.000 Yen ergeben sich sofort 1.000.000 Yen × 102.100 Yen sowie 200.000 Yen × 40.840 Yen, also insgesamt 142.940 Yen. Für die Vorbereitung auf Steuerprüfungen können frühere Honorare und Quellensteuerbeträge mit dem Rechner erneut geprüft und auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Stimmen die vom Kunden gezahlten Beträge und die Quellensteuer? Mit dem Rechner lässt sich das nachrechnen. Gibt es Abweichungen, fragen Sie beim Kunden nach oder wenden Sie sich an einen Steuerberater. Auch für Schulungen und Einarbeitung ist das Tool nützlich: Neue Freelancer und Einsteiger mit Nebenjob verstehen so leichter, wie Quellensteuer funktioniert. Wer reale Beträge eingibt und die Nettoauszahlung sieht, merkt sofort, wie viel einbehalten wird, und versteht die Bedeutung der Steuererklärung. Auch für die Schulung neuer Buchhaltungsmitarbeitender in Unternehmen ist es gut geeignet.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden die Steuersätze 10,21% und 20,42% bei der Quellensteuer verwendet?
Für den Teil einer einzelnen Zahlung an dieselbe Person bis 1.000.000 Yen gilt 10,21%, für den Teil über 1.000.000 Yen gilt 20,42%. Bei einem Honorar von 1.500.000 Yen ergibt das 1.000.000 Yen × 10,21% + 500.000 Yen × 20,42% = 204.200 Yen.
Wird die Verbrauchsteuer bei der Quellensteuerberechnung mitgerechnet?
Nein. Die Quellensteuer wird auf den Nettobetrag des Honorars berechnet. Bei 550.000 Yen brutto inklusive 10% Verbrauchsteuer gilt: 500.000 Yen netto × 10,21% = 51.050 Yen Quellensteuer.
Kann ich meine Steuererklärung auch ohne Zahlungsbericht abgeben?
Ja. Die Aushändigung eines Zahlungsberichts ist für Unternehmen nicht verpflichtend, daher kommt er oft gar nicht an. Wenn Sie den Honorarbetrag und die Quellensteuer in Ihren Rechnungsabschriften oder Büchern dokumentieren, gibt es kein Problem bei der Steuererklärung.
Warum bekommt man oft eine Erstattung?
Quellensteuer wird pauschal mit 10,21% oder 20,42% einbehalten, aber die tatsächliche Einkommensteuer steigt je nach steuerpflichtigem Einkommen stufenweise erst ab 5% an. Wenn Sie Ausgaben und Abzüge ansetzen, ist die tatsächliche Steuer daher oft niedriger als die einbehaltene Steuer, und die Differenz wird erstattet.
Kann ein Einzelunternehmer auch dann keine Quellensteuerpflicht haben?
Ja. Wenn ein Einzelunternehmer ohne Mitarbeitende (nur sich selbst oder nur mitarbeitende Familienangehörige) ein Honorar zahlt, besteht keine Quellensteuerpflicht, und der volle Betrag wird ausgezahlt. Die empfangende Seite versteuert später selbst per Steuererklärung.